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Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (8. WeinRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Nach § 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird folgender § 11 eingefügt:
- „§ 11 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2013.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
In Vertretung Robert Kloos
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
In Vertretung Robert Kloos
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