Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Versuchstiermeldeverordnung vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der VersTierMeldV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Übermittlungsverfahren


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.