Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Versuchstiermeldeverordnung vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 142 TierSchVersVuaÄndV am 5. April 2017 und Änderungshistorie der VersTierMeldV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Meldeverfahren


(1) 1 Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über

1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die

a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie

b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,

2. Zweck und Art der Tierversuche und

3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.

vorherige Änderung

(2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.



(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.