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Änderung § 1 Versuchstiermeldeverordnung vom 05.04.2017
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Meldeverfahren | |
(1) 1 Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über 1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, |
2. Zweck und Art der Tierversuche und 3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind. | |
(2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. | (2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. |
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