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Änderung § 2 Versuchstiermeldeverordnung vom 08.09.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 395 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übermittlungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. |
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