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Änderung § 1 Versuchstiermeldeverordnung vom 05.04.2017
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 142 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Meldeverfahren | |
(1) 1 Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über 1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer, 2. Zweck und Art der Tierversuche und 3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. | (Text neue Fassung) (2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. |
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