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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (14. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort „dies" wird durch die Wörter „die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme" und das Wort „im" wird durch das Wort „zum" ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre."
(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- 1.1
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
- 1.2
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
- 1.3
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".
- 2.
- Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver- ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 --- 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). | |
1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG | 7.350 |
1.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG | |
1.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1.500". |
- 3.
- In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 100.000" durch die Angabe „500 bis 10.000" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 100.000" durch die Angabe „150 bis 3.000" ersetzt.
- 5.
- Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | |
1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000 |
1.1.3.5.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000 |
1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500 |
1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500". |
- 6.
- Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.
- 7.
- Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.4.2 | auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | 750 bis 4.500". |
- 8.
- Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG | 610". |
- 9.
- Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.
- 10.
- Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG) | 2.000 |
1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) | 1.500 |
1.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital- puffer und Liquiditätsanforderungen | |
1.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital- puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG | |
1.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu- te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG | 2.000 |
1.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab- satz 8 KWG | |
1.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | 1.500 |
1.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | 1.500 |
1.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | 1.500 |
1.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG | |
1.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | 1.500 |
1.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG | 1.500". |
- 11.
- Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.
- 12.
- In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „haftendem Eigenkapital" durch die Wörter „Kern- und Ergänzungskapital" und die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „760" ersetzt.
- 13.
- In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG" durch die Wörter „§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 3.000" durch die Angabe „1.100 bis 4.500" ersetzt.
- 14.
- In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25a Abs. 3 KWG" durch die Angabe „§ 25b Absatz 4 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 3.000" durch die Angabe „2.500" ersetzt.
- 15.
- Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.10.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.10.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft (§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG) | |
1.1.10.4.1 | Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG | 1.000 bis 3.000 |
1.1.10.4.2 | Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG | 2.520". |
- 16.
- In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 26a Abs. 3 KWG" durch die Angabe „§ 26a Absatz 2 KWG" ersetzt.
- 17.
- In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 13a Abs. 1 und 2," gestrichen und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „375 bis 1.125" ersetzt.
- 18.
- Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.
- 19.
- In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „2.600" ersetzt.
- 20.
- Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist | 2.000 bis 17.000". |
- 21.
- Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.
- 22.
- Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.
- 23.
- Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.2.1.1 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG | 5.000 bis 20.000". |
- 24.
- Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.
- 25.
- In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „50 %" durch die Angabe „25 %" ersetzt.
- 26.
- Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 510". |
- 27.
- Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) | |
1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 2.500 |
1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 2.500". |
- 28.
- In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)" durch die Wörter „(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.
- 29.
- Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.1.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 10.000". |
- 30.
- Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.
- 31.
- In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG" durch die Wörter „(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt.
- 32.
- Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.2.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 5.000". |
- 33.
- Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.
- 34.
- Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.
- 35.
- Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.1 |
1.1.16.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.16.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.2". |
- 36.
- In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG" jeweils durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG" ersetzt.
- 37.
- Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.18 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität | |
1.1.18.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.2 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.4 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.5 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | 1.510". |
- 38.
- Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.
- 39.
- In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „3.010" ersetzt.
- 40.
- Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.19.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- hörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG | 1.510 |
1.1.20 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen | |
1.1.20.1 | Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie- rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG | 220 bis 1.000 |
1.1.20.2 | Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng- lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie- rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung | 14.500 bis 75.000 |
1.1.20.3 | Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG | 14.500 bis 75.000 |
1.1.20.4 | Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG | 3.200 bis 15.000 |
1.1.20.5 | Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick- lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG | 8.300 bis 50.000 |
1.1.20.6 | Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti- tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG | 4.400 bis 25.000 |
1.1.20.7 | Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG | 20.100 bis 100.000 |
1.1.20.8 | Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG | 29.850 bis 150.000 |
1.1.20.9 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab- satz 3 KWG | 4.450 bis 25.000 |
1.1.20.10 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts- organisation nach § 25f Absatz 7 KWG | 1.100 bis 4.500". |
- 41.
- Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.2.1.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) | 1.000 bis 20.000". |
- 42.
- Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.
- 43.
- Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.2.1.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil- ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) | 500 bis 10.000". |
- 44.
- Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.
- 45.
- Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
1.3.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech- nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 510 |
1.3.2 | Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren- den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun- gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 1.000 bis 6.000 |
1.3.3 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.4 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika- tors im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 5.000 |
1.3.5 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier- ten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.6 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 1.000 bis 20.000 |
1.3.7 | Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver- wendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.8 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 600 je Tatbestand". |
- 46.
- In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500" durch die Angabe „305" ersetzt.
- 47.
- In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „250" durch die Angabe „140" ersetzt.
- 48.
- Nummer 2.3 wird aufgehoben.
- 49.
- In Nummer 2.6 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750" durch die Angabe „470" ersetzt.
- 50.
- In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG" durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „250" durch die Angabe „1.500 bis 3.000" ersetzt.
- 51.
- Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„7.2 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) | 1.165 |
7.3 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG | |
7.3.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG | 585 |
7.3.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100". |
- 52.
- In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „(§ 8 ZAG)" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" eingefügt.
- 53.
- Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.1.1 | Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG | 5.000 bis 12.000". |
- 54.
- Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:
„9.1.1.2 | E-Geld-Geschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG | 5.000 bis 15.000". |
- 55.
- Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
9.1.2.1 | Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah- lungsdiensten bezieht | 2.720 |
9.1.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht | 5.170 |
9.1.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei- ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
9.1.2.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühren- rahmen nach den Nummern 9.1.1.1 und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalein- lagen zueinander aufgeteilt wird, min- destens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter |
9.1.2.3.2 | Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400". |
- 56.
- In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „und unerlaubtes E-Geld-Geschäft" eingefügt.
- 57.
- Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte „Gebührentatbestand" werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.
- b)
- In der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „2.000" durch die Angabe „2.110" ersetzt.
- 58.
- Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte „Gebührentatbestand" werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt.
- b)
- In der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.165" ersetzt.
- 59.
- Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.3.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be- stellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein- beziehung gesetzt haben (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.1 |
9.1.3.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/ oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.2". |
- 60.
- In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" durch die Wörter „§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.500" durch die Angabe „1.635" ersetzt.
- 61.
- In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750" durch die Angabe „760" ersetzt.
- 62.
- Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.2.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech- nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV) | 760". |
- 63.
- Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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