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Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (1. LiqVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4166 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

-
des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und

-
des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,

jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Liquiditätsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 LiqV § 3, § 4, § 6, § 10, Anlage 2

Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,".

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungskurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben."

4.
In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5" ersetzt.

5.
In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifizierte" gestrichen.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble