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§ 34 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 Veröffentlichung der Quote
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. 2Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
- 1.
- das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
- 2.
- der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
- 3.
- eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
- 4.
- bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
- 5.
- in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
- 6.
- bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.
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Zitierungen von § 34 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. (4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des ...
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