(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
- 1.
- den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
- 1.
- ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0;
- 2.
- zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
- 3.
- dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
- 4.
- obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
„Q
n" steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40