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§ 36a - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken



(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden:

1.
alle im Inland belegenen Risikopositionen;

2.
alle im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen

a)
des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind;

b)
gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien besichert sind;

c)
gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe b genannten Risikopositionen;

d)
gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Risikopositionen;

3.
alle in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Risikopositionen, für die § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt;

4.
branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;

5.
in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder

6.
Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten Kategorien von Risikopositionen.

(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes wie folgt:

Formel (BGBl. 2021 I S. 4307)


Dabei steht

1.
BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,

2.
rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts gilt,

3.
ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag eines Instituts,

4.
i für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,

5.
ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt, und

6.
Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe der Risikopositionen i, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.





 

Frühere Fassungen von § 36a SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36a SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. (4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
... ersetzt: „Kapitel 2 Kapitalpuffer für systemische Risiken § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken Kapitel 3 Kombinierte ... „Kapitel 2 Kapitalpuffer für systemische Risiken § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken (1) Der Kapitalpuffer ...