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Änderung § 13 SolvV vom 25.09.2021
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§ 13 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2021 geltenden Fassung | § 13 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad | |
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. (2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz-Positionen, mit Ausnahme von 1. Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 2. Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 4. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 5. Risikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind, 6. Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unternehmens, das nicht das zuständige Institut für die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusammengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Institut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben, diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen, 7. Risikopositionen, die zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehören, oder 8. Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden ist. (3) 1 Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt 1. festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wichtige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisikopositionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad nicht zu berücksichtigen, 2. einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen nach Nummer 1 führt. 2 Ein wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen 1. durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem Zeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorgelegt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und 2. nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmigten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwenden beabsichtigt. (4) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRB-Ansatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen: 1. IRB-Ansatz-Positionen, die der Forderungsklasse Beteiligungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind und mittels eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, erfasst worden sind, 2. Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut a) SEC-IRBA nach Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet und dafür Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, oder b) mit Zustimmung der Bundesanstalt ein internes Einstufungsverfahren nach Artikel 265 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, 3. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Absatz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwendung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksichtigt hat, | |
(Text alte Fassung) 4. Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d bis j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen hat und unter Verwendung des KSA bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut | (Text neue Fassung) 4. Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d bis j oder nach Artikel 500a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen hat und unter Verwendung des KSA bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut |
a) diese Risikopositionen unter Verwendung von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und b) für diese Risikopositionen IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisikopositionen IRB-Ansatz-Positionen. (5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 muss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksichtigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zähler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berücksichtigen. |
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