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§ 16 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer
(1) 1Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einfach in Papierform einreichen, wenn
- 1.
- ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder
- 2.
- sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern:
- a)
- Name oder Firma,
- b)
- Wohnsitz oder Sitz,
- c)
- Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
(2) 1Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden:
- 1.
- Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - EA (Anlage 2),
- 2.
- Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - GbR (Anlage 4),
- 3.
- Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - MKNE (Anlage 5).
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG - STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen.
(4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. 2Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. 3Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 27. Februar 2019 BGBl. I S. 151 m.W.v. 1. März 2019
Frühere Fassungen von § 16 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 27.02.2019 BGBl. I S. 151 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 GroMiKV Aufbewahrungsfristen
... Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV
... ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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