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Anlage 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 2 Meldeformular EA *)
- 1
- Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
- 2
- Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
- 3
- Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
- 4
- Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
- 5
- Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
- 6
- Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
- 7
- Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
- 8
- Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
- 9
- Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
- 10
- Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
- 11
- Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- 12
- Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
- 13
- Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
- 14
- Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
- 15
- Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
- 16
- Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
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Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Frühere Fassungen von Anlage 2 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 |
aktuell vorher | 01.03.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 27.02.2019 BGBl. I S. 151 |
aktuell | vor 01.03.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GroMiKV Stammdaten für Millionenkreditnehmer (vom 01.03.2019)
... 1. Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG - EA ( Anlage 2 ), 2. Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts ... Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG - STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 ( Anlage 2 ) erfolgen. (4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten ...
Anlage 2 GroMiKV Meldeformular EA *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Anlage 3 GroMiKV Meldeformular STA *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Anlage 4 GroMiKV GbR *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Anlage 5 GroMiKV MKNE *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Anlage 6 GroMiKV STAK *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Anlage 7 GroMiKV Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *) (vom 28.06.2021)
... den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Anhang 2. GroMiKVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 8)
... Anlage 2 Meldeformular EA ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... 9. § 20 wird aufgehoben. 10. Anlage 1 wird aufgehoben. 11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV
... die Angabe „2 und 3" ersetzt. d) Absatz 8 wird Absatz 5. 8. Die Anlagen 2 , 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
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