Tools:
Update via:
Anlage 7 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *)
---
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
Frühere Fassungen von Anlage 7 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 |
aktuell vorher | 01.03.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 27.02.2019 BGBl. I S. 151 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4024 |
aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GroMiKV Betragsdaten für Millionenkredite (vom 01.03.2019)
... Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 ( Anlage 7 ). (2) Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden ... BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7). (2) Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 ( Anlage 7 ) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine ... nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 ( Anlage 7 ) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen. (3) ... hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den ... des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, ... oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer ... jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen ( Anlage 7 ). (6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren ...
§ 19 GroMiKV Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer (vom 01.03.2019)
... Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern. (3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des ...
Anlage 2 GroMiKV Meldeformular EA *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Anlage 3 GroMiKV Meldeformular STA *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Anlage 4 GroMiKV GbR *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Anlage 5 GroMiKV MKNE *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Anlage 6 GroMiKV STAK *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Anlage 7 GroMiKV Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *) (vom 28.06.2021)
... nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift: In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Anlage GroMiKVuaÄndV zu Artikel 2 Nummer 6
... Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 BA ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Anhang 2. GroMiKVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 8)
... veröffentlicht sind. Anlage 7 Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 [image:2019/2019I0157.gif|Meldeformular BA ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... 20 wird aufgehoben. 10. Anlage 1 wird aufgehoben. 11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch ...
Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 2 GroMiKVuaÄndV Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 ( Anlage 7 )." b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort „Formular" jeweils ... hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit ... des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, ... oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen." bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzeigepflichtiger" ... Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern." 6. Anlage 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ... 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern." 6. Anlage 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 7. Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7". ... geändert: a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7". b) Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden ... § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird vor der Angabe „( Anlage 7 )" jeweils die Angabe „Nummer 1" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt ... jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen ( Anlage 7 )." 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3, 4 ... und 3" ersetzt. d) Absatz 8 wird Absatz 5. 8. Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11038/a186270.htm