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§ 2a - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 2a GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition". b) Die ... durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf ... ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition Eine ...
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