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Änderung § 7 GroMiKV vom 28.06.2021
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§ 7 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 7 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 |
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(Text alte Fassung) § 7 Organisatorische Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. 2 Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten: 1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren, 2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und 3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs. |
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