Änderung § 7 GroMiKV vom 28.06.2021

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§ 7 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 7 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Organisatorische Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. 2 Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:

1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,

2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und

3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.



 



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