Änderung § 20 GroMiKV vom 01.01.2018

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§ 20 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 20 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen


(Text neue Fassung)

§ 20 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

1 Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. 2 Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3 Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen.



(1) 1 Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1 § 19 Absatz 2 bis 5
ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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