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Änderung § 15 GroMiKV vom 01.01.2019

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§ 15 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 15 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze


(Text neue Fassung)

§ 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:

1. die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und

vorherige Änderung

2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.

(2) Meldetermin ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.



2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldestichtag vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.

(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.

(3) 1 Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. 2 Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.