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Änderung § 19 GroMiKV vom 01.01.2019

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§ 19 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 19 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511.

(Text neue Fassung)

(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.

(3) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Angaben sind jeweils länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte.

(4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position auszuweisen.

(5) 1 In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Informationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Overlaps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach

1. Betrag vor Overlap-Berechnung,

2. Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller Overlap) und

3. Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag).

2 Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbetrag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(6) 1 Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn

1. das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und

2. insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben.

2 Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen.

(7) 1 Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. 2 Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. 3 Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.

(8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)