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Änderung § 12 FinaRisikoV vom 19.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 FinaRisikoV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. FinaRisikoVÄndV am 19. August 2020 und Änderungshistorie der FinaRisikoVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung | § 12 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, 2. es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder 3. es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist. (2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder 2. die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat. (3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
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