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Änderung § 5 FinaRisikoV vom 26.06.2021
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§ 5 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 5 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken | |
(Text alte Fassung) (1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: | (Text neue Fassung) (1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: |
1. Gewinn- und Verlustrechnung - GVFDI (Anlage 4) und 2. Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5). (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. |
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