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Artikel 2 - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung (FinaVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Länderrisikoverordnung
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Übergeordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" durch die Wörter „Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2 und 12 bis 14" durch die Wörter „des § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, beginnend am 31. März 2009," gestrichen.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter „§ 10a Abs. 1 bis 5" durch die Wörter „§ 10a Abs. 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Spalte 10 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
- c)
- In Fußnote 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- d)
- Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;". - bb)
- In Satz 9 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- cc)
- Satz 10 wird aufgehoben.
- 4.
- In Fußnote 8 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter „Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FinaVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinaVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 3 GroMiKVuaÄndV Aufhebung der Länderrisikoverordnung
... Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209 ) geändert worden ist, wird ...
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