Artikel 3 - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung (FinaVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ZAGMonAwV § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird das Wort „Monatsausweise" durch das Wort „Finanzinformationen" und das Wort „Monatsausweisverordnung" durch das Wort „Finanzinformationenverordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FinaVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV
... ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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