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§ 5 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 5 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. 2Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektronischen Verfahren einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie leitet die Meldung an die Bundesanstalt weiter.
(3) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 3Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 4Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
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Zitierungen von § 5 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken. (7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder ...
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