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§ 7 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 7 Adressenausfallrisikopositionen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den
- 1.
- bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,
- 2.
- derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,
- 3.
- außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie
- 4.
- Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;
(2) 1Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. 2Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. 3Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.
(3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt.
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Zitierungen von § 7 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen. (2) Für jede ...
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