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§ 8 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
- Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,
- 2.
- Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
- 3.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und
- 4.
- die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.
Zitierungen von § 8 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WuSolvV Adressenausfallrisikopositionen
... sich zusammen aus den 1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8 , 2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, 3. ...
§ 10 WuSolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde, 4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren ...
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