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§ 8 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen



Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

2.
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

3.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

4.
die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.



 

Zitierungen von § 8 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WuSolvV Adressenausfallrisikopositionen
... sich zusammen aus den 1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8 , 2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, 3. ...
§ 10 WuSolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde, 4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren ...