Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.
... die durch Warenpapiere besichert werden. (2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen ...