(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus
- 1.
- den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und
- 2.
- den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.
(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach §
15.