§ 14 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 14 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen


§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuordnen.

(2) 1Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. 2Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.

(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.

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Zitierungen von § 14 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte ...
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen. (3) Adressenausfallrisiko ist 1. ...
§ 13 WuSolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
... für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und 2. den nach § 14 ... 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und 2. den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen. ...
§ 57 WuSolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
... KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen ...
§ 58 WuSolvV Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
... bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... Adressrisiken und dem Ge- samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15) 0140   nachrichtlich: darunter ...


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