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§ 26 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.
(2) 1Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis
- 1.
- der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder
- 2.
- einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt ist.
(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren ist, dass
- 1.
- die Investmentanteile von einem Unternehmen ausgegeben werden, das
- a)
- in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder
- b)
- in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist,
- 2.
- der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument
- a)
- alle Kategorien von Vermögensgegenständen enthält, in die das Investmentvermögen investiert werden darf, und
- b)
- gegebenenfalls die relativen Obergrenzen und die Methodik zur Bestimmung von Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen enthält,
- 3.
- für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.
(4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn
- 1.
- die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden und
- 2.
- ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung durch den Dritten bestätigt.
(5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
Zitierungen von § 26 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11041/a186330.htm