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§ 37 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 37 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen



1Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermitteln (Marktbewertungsmethode). 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. 3Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. 4Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung erfolgen. 5Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode übergehen.

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Zitierungen von § 37 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 WuSolvV KSA-Bemessungsgrundlage
...  3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die ...