Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 42 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 42 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit



Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,

1.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,

2.
bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,

3.
sonst die Laufzeit des Derivats.

Anzeige


 

Zitierungen von § 42 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 WuSolvV KSA-Bemessungsgrundlage
... einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die ...
§ 40 WuSolvV Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
... der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. Falls der ...