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§ 43 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 43 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
Zitierungen von § 43 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 WuSolvV KSA-Bemessungsgrundlage
... derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43 , 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die ...
§ 37 WuSolvV Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen
... Satz 3 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der ...
Anlage 1 WuSolvV
... 8,0 % 15,0 % Tabelle 2 (zu § 43 ) Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand ...
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