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§ 53
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§ 53 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013
BGBl. I S. 4238
(
Nr. 73
)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 4 Verbriefungen
Unterabschnitt 3 Anrechnung von Verbriefungstransaktionen
§ 52
←
→
§ 54
§ 53 KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition
§ 53 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach §
36
.
§ 52
←
→
§ 54
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Zitierungen von
§ 53 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§
53
bis 57 zu ...
§ 51 WuSolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
... des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§
53
bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
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