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§ 54
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§ 54 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013
BGBl. I S. 4238
(
Nr. 73
)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 4 Verbriefungen
Unterabschnitt 3 Anrechnung von Verbriefungstransaktionen
§ 53
←
→
§ 55
§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
§ 54 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.
§ 53
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Zitierungen von
§ 54 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53
bis
57 zu ...
§ 51 WuSolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
... des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53
bis
58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
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