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§ 55 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 55 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.
Zitierungen von § 55 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ...
§ 51 WuSolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
... des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11041/a186359.htm