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§ 63 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 63 Aktiv- und Passivpositionen
§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Aktivpositionen sind
- 1.
- unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind und die Vermögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen Nummer 4 oder 5 erfasst sind,
- 2.
- Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 erfasst sind,
- 3.
- Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
- 4.
- dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64,
- 5.
- nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte nach den Regeln von § 64,
- 6.
- unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.
(2) 1Passivpositionen sind
- 1.
- unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind,
- 2.
- Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nummer 1 erfasst sind,
- 3.
- Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1,
- 4.
- vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen oder Goldoptionen nach den Regeln von § 64,
- 5.
- nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte nach den Regeln von § 64,
- 6.
- unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen Nummer 1 bis 5 führen wird.
(3) 1Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. 2Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. 3Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) 1Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. 2Danach darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. 3Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist. 4Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
Zitierungen von § 63 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ...
§ 62 WuSolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
... im Sinne des § 16 Absatz 11 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Absatz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu ...
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