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§ 67 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. 2In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 4Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. 5Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) 1Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent nach den Regeln entsprechend § 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. 2Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. 3Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). 4Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. 5Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. 6Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. 7Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4 entsprechend.
(3) 1Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. 2Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.
(4) 1Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. 2Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. 3Der Gesamtanrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.
(5) 1Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. 2Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. 3Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.
(6) 1Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. 2Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.
Zitierungen von § 67 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende ...
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln. (9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... Marktrisikopositionen ( § 67 Absatz 4 ) ...
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