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Kapitel 2 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Teil 3 Operationelle Risiken
Kapitel 2 Basisindikatoransatz
§ 60 Berechnung des Anrechnungsbetrags
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
(2) 1Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zu bestimmen. 2Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(3) 1Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. 2Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.
§ 61 Definition des relevanten Indikators
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
(2) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
- 1.
- dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute dividiert durch 100 und
- 2.
- den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.
(3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.
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