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§ 1 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auf die § 25a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, und für die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7. 2Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 53b Absatz 1 und 7 des Kreditwesengesetzes und auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, ist sie nicht anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind.

(3) 1Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. 2Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn

1.
sie übergeordnete Unternehmen sind, deren Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, oder

2.
ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro überschritten hat und die Institute mindestens eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;

b)
ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres gehen über einen geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder

c)
ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.

(4) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die

1.
durch Tarifvertrag vereinbart sind,

2.
im Geltungsbereich eines Tarifvertrages durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder

3.
aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 InstitutsVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 2 Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
vom 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
aktuell vorher 26.04.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 15.04.2019 BGBl. I S. 486
aktuell vorher 04.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
aktuellvor 04.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 InstitutsVergV Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme (vom 25.09.2021)
... Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Institute müssen den gleichen besonderen Anforderungen wie die Institute nach Satz ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... der gruppenangehörigen Unternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordneten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h des Kreditwesengesetzes ... und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 25a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... zu § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ... Personal" eingefügt und wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem ... d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des ... 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. 9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ ... In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... entsprechen. Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Institute müssen den gleichen besonderen Anforderungen wie die Institute nach Satz ... der gruppenangehörigen Unternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordneten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h des Kreditwesengesetzes ... und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 25a ... 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 25n" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3c" ersetzt. 17. § 28 wird ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... das Wort „Besondere" durch das Wort „Ergänzende" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... erfasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl § 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des ...

Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Artikel 2 WpIGEÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ... a) In Absatz 2 werden die Wörter „CRR-Institut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d ... § 1 Absatz 3d Satz 3" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „CRR-Institute" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des ...