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§ 7 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. 3Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
- 1.
- sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
- 2.
- ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,
- a)
- eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,
- b)
- die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und
- c)
- sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes
(2) 1Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. 2Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung V. v. 14. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 41 m.W.v. 18. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 7 InstitutsVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41 |
aktuell vorher | 25.09.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4308 |
aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
aktuell | vor 04.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 InstitutsVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InstitutsVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InstitutsVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme (vom 25.09.2021)
... der Bedingung, dass das Institut zum Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. In bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c ... nicht belohnen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müssen bei der Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen ... Sie müssen insbesondere den Anforderungen gemäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berechnung des Verhältnisses gemäß § 25a ...
§ 15 InstitutsVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses (vom 25.09.2021)
... § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 sowie zur Festlegung von angemessenen Vergütungsparametern, von Erfolgsbeiträgen, der ... § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist, 2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung von ...
§ 16 InstitutsVergV Offenlegung (vom 25.09.2021)
... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ...
§ 22 InstitutsVergV Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung (vom 04.08.2017)
... (3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153) geändert worden ist" gestrichen. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 ... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... Beteiligung der Kontrolleinheiten". b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Verhältnis von variabler zu ... Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes § 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die ... der Bedingung, dass das Institut zum Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die ... Mitarbeiterin nicht belohnen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müssen bei der Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen ... Sie müssen insbesondere den Anforderungen gemäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berechnung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5 des ... Vergütungsstrategie gemäß § 27 Absatz 1 steht." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die ... § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist, 2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung ... Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10, b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und ... (3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend." 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Artikel 1 4. InstitutsVergVÄndV
... § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. ...
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