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§ 10 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergütung
- 1.
- in einem jeweils angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin sowie zur Lage des Instituts steht und
- 2.
- die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
(2) Variable Vergütungen sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
(3) Andere einschlägige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) 1Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem Institut erhalten, muss abschließend im Anstellungsvertrag festgelegt werden. 2Der Anstellungsvertrag und spätere Änderungen bedürfen der Schriftform.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung V. v. 25. Juli 2017 BGBl. I S. 3042 m.W.v. 4. August 2017
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Frühere Fassungen von § 10 InstitutsVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 InstitutsVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InstitutsVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InstitutsVergV Offenlegung (vom 25.09.2021)
... an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10 , b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und Besonderheiten in ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... durch die Wörter „dem fixen Vergütungsbestandteil" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10 , b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und Besonderheiten in ... die die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ...
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