(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
- 1.
- Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 2.
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
- 3.
- betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042