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§ 16 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Offenlegung



(1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes, unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts, folgende Informationen offenzulegen:

1.
eine Darstellung der Vergütungssysteme mit

a)
Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, insbesondere die Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4 bis 10,

b)
gegebenenfalls einer Darstellung vorhandener Unterschiede und Besonderheiten in der Ausgestaltung der Vergütungssysteme von einzelnen Mitarbeiterkategorien und

c)
gegebenenfalls einer Darstellung der wesentlichen Veränderungen in der Vergütungsstrategie einschließlich der Auswirkungen auf die jeweilige Zusammensetzung der variablen und fixen Vergütung,

2.
bei Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses gemäß § 15 Angaben zu seiner Zusammensetzung und seinen Aufgaben sowie Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit diesem Vergütungskontrollausschuss erfüllt werden, sowie

3.
den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung.

(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind noch in den Anwendungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung offenzulegen.

(3) 1Die Institute haben unter Wahrung der in Absatz 4 genannten Grundsätze die in Absatz 1 genannten Informationen so detailliert darzustellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung nachvollziehbar ist. 2Auf die etwaige Einbindung externer Berater und Interessengruppen bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist einzugehen.

(4) 1Die Informationen gemäß Absatz 1 sind zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in deutscher Sprache sowie in verständlicher und transparenter Form offenzulegen. 2Institute, die eine Webseite betreiben, haben die Informationen gemäß Absatz 1 in jedem Fall dort offenzulegen. 3Die quantitativen Informationen sind in tabellarischer und, sofern dies zum besseren Verständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form darzustellen. 4Wie detailliert die Informationen offenzulegen sind, ist abhängig von der Größe und der Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten. 5Bei der Offenlegung der Informationen gemäß Absatz 1 können die in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Informationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend angewendet werden.

(5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen

1.
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder

2.
in einem Drittstaat ansässig ist und von diesem gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.





 

Frühere Fassungen von § 16 InstitutsVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
aktuell vorher 26.04.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 15.04.2019 BGBl. I S. 486
aktuell vorher 04.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
aktuellvor 04.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022)
... des Kreditwesengesetzes erbringen, ist sie nicht anzuwenden. (2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 ... (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. (4) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die 1. durch Tarifvertrag vereinbart sind, ...
§ 13 InstitutsVergV Information über die Vergütungssysteme (vom 04.08.2017)
... gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... Das übergeordnete Unternehmen hat die Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konsolidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... „stellt sicher" durch das Wort „überwacht" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut gemäß § 1 Absatz ... vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die". 3. § 2 wird wie folgt ... gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und ... § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unterstützen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Offenlegung (1) Unbeschadet der ... zu unterstützen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Offenlegung (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der ... Das übergeordnete Unternehmen hat die Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konsolidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im ... Fassung ist erst ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden. (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung sind erstmals für die nach diesem ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 8. In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" ...