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§ 17 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung V. v. 15. April 2019 BGBl. I S. 486 m.W.v. 26. April 2019
Frühere Fassungen von § 17 InstitutsVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.04.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 15.04.2019 BGBl. I S. 486 |
aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
aktuell | vor 04.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 InstitutsVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InstitutsVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)" durch die Wörter „ § 17 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270)" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 17 sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die Wörter „im ... „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... der Überwachung der Vergütungssysteme sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des ... Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten." ... einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten ... § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den ... § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 ... oder Geschäftsleiterinnen sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch bei der Überwachung des Prozesses der Ermittlung der Risikoträger und ... Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 17 , unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts, folgende Informationen ... Vergütung. (2) Institute, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei ... 2 gilt nicht für nachgeordnete Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unternehmen 1. innerhalb des Europäischen ... 3 wird das Wort „für" durch das Wort „an" ersetzt. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ... für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17 müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der ... einhält. (2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 17 , hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 18 ... werden. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1 zentral durch das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „ § 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ... wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „ § 17 (aufgehoben) " ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" ... 17 (aufgehoben)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... ersetzt. 4. In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 7. ... ersetzt. 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 9. § 17 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ...
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