(1)
1Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der
§§ 19 bis 22 entsprechen.
2Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in
§ 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Institute müssen den gleichen besonderen Anforderungen wie die Institute nach Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen des
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des
§ 20 Absatz 2.
3Die
§§ 20 und
22 sind dabei jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermittelte variable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern diese nicht mehr als 50.000 Euro beträgt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Risikoträgers oder der Risikoträgerin ausmacht.
(2) (aufgehoben)
(3)
1Die variable Vergütung ist an den eingegangenen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken auszurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize, Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteuerung ausgeglichen werden.
2Dies umfasst sowohl die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung der variablen Vergütung gemäß
§ 19 als auch die Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der variablen Vergütung gemäß
§ 20 und die Auszahlung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gemäß
§ 22.
(4)
1Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko- und Erfolgsmessung über mehrere Jahre anlegen und an seinem Geschäftszyklus ausrichten.
2Bei der Festlegung des Bemessungszeitraums gemäß
§ 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß
§ 20 Absatz 1 und 2 und
§ 22 Absatz 1 Satz 1 sowie der Sperrfrist gemäß
§ 20 Absatz 5 muss das Institut seine Geschäftstätigkeit und die Stellung des jeweiligen Risikoträgers oder der jeweiligen Risikoträgerin angemessen berücksichtigen.
(5)
1Negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags des Risikoträgers oder der Risikoträgerin, des Erfolgsbeitrags seiner oder ihrer Organisationseinheit oder des Gesamterfolgs des Instituts oder der Gruppe von den vereinbarten Zielen müssen die Höhe der variablen Vergütung verringern und auch zum vollständigen Verlust derselben führen können.
2Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Zuordnung der negativen Abweichung zu einem Bemessungszeitraum sowohl für
§ 19 als auch für die
§§ 20 und
22 Absatz 1.
3Der vollständige Verlust einer variablen Vergütung muss in jedem Fall eintreten, wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin
- 1.
- an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten, einer wesentlichen regulatorischen Sanktion oder einer wesentlichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder
- 2.
- relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt hat.
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Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV ... nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. Die §§ 18 , 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ ... gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind, sofern" gestrichen. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und ...
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... „für" durch das Wort „an" ersetzt. g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Anforderungen an ... g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst: „ § 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in ... auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 ... auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 ... des Prozesses der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 ... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 19. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von ... eingefügt. 19. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in ... der variablen Vergütung verfügt werden darf. (6) In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und ... 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Zusätzliche ... § 17, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei der ... gruppenweiten Vergütungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §& sect; 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug ... 28 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die §§ 18 , 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung ...
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486