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§ 22 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
(1) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. 2§ 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein. 2Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. 3§ 20 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung V. v. 25. Juli 2017 BGBl. I S. 3042 m.W.v. 4. August 2017
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Frühere Fassungen von § 22 InstitutsVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 InstitutsVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InstitutsVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022)
... 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ...
§ 5 InstitutsVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme (vom 25.09.2021)
... § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der ... 3c des Kreditwesengesetzes sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 ...
§ 18 InstitutsVergV Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme (vom 25.09.2021)
... zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen. Vergütungssysteme für Risikoträger und ... des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des § 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermittelte variable ... 20 und die Auszahlung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gemäß § 22 . (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko- und Erfolgsmessung ... § 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß § 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Institut seine ... zu einem Bemessungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die §§ 20 und 22 Absatz 1 . Der vollständige Verlust einer variablen Vergütung muss in jedem Fall ...
§ 21 InstitutsVergV Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen (vom 04.08.2017)
... unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang ...
§ 27 InstitutsVergV Gruppenweite Regelung der Vergütung (vom 16.11.2022)
... die Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen. Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in ... des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des § 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermittelte variable ... die Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... durch das Wort „Ausgleichszahlungen" ersetzt. i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermessensabhängige" durch das Wort „Zusätzliche" ... bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der ... gemäß § 17 sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der ... zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von ... der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von mehr als 50.000 Euro anzuwenden sind. ... 20 und die Auszahlung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gemäß § 22 . (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko- und Erfolgsmessung über mehrere ... § 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß § 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Institut seine ... zu einem Bemessungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die §§ 20 und 22 Absatz 1 . Der vollständige Verlust einer variablen Vergütung muss in jedem Fall eintreten, wenn ... unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen." 23. § 22 ... 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen." 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zusätzliche Leistungen zur ... in Einklang stehen." 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung (1) Zusätzliche Leistungen zur ... 1 sind zudem die Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf die ... 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die §§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind erstmals mit Beginn des nach diesem ...
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