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§ 28 - Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-43 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 28 InstitutsVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
aktuell vorher 04.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
vom 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
aktuellvor 04.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 InstitutsVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 InstitutsVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InstitutsVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". 2. § 1 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „ § 28 (weggefallen) ". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 ... „§ 25n" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 17. § 28 wird ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... 1 zentral durch das übergeordnete Unternehmen durchgeführt werden." 29. § 28 wird wie folgt neu gefasst: „§ 28 Übergangsregelungen (1) ... werden." 29. § 28 wird wie folgt neu gefasst: „ § 28 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die ...