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Änderung § 9 InstitutsVergV vom 04.08.2017
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§ 9 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung | § 9 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten | |
(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf der fixen Vergütung liegt. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf dem fixen Vergütungsbestandteil liegt. |
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